Kombinationsbehandlungen


Einzel- und Gruppentherapie können in verschiedenen Praxis stattfinden, sofern das Therapieverfahren identisch ist.

Über den Ablauf einer Kombinationsbehandlung in zwei verschiedenen Praxen können Sie sich hier informieren - oder Sie nehmen Kontakt mit uns auf.

 

Der Ablauf hinsichtlich der Beantragung der Gruppentherapie hängt u.a. davon ab, ob Patient*innen an einem Selektivvertrag teilnehmen (AOK-Facharztvertrag oder BKK-Psychotherapievertrag). Im Folgenden finden Sie deshalb Informationen zur Kombination von Einzel- und Gruppentherapie im Rahmen der Selektivverträge sowie bei Abrechnung ohne Selektivvertrag.

 

Gruppentherapie im Rahmen des AOK-Facharztvertrags des BKK-Psychotherapievertrags

 

Im Rahmen der Selektivverträge gibt es für Gruppentherapie ein Kontingent von 20 Sitzungen, das zusätzlich zur Einzeltherapie abgerechnet werden kann. Zusätzlich kann das Gruppenkontingent noch aufgestockt werden.

 

Gruppentherapie im Rahmen der KV-Abrechnung

  • Die Teilnahme an der Schnuppergruppe“ Depression erfolgt im Rahmen der gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung. Hierfür werden keine bewilligungspflichtigen Sitzungen benötigt, und es erfolgt kein Abzug von den Einzeltherapie-Sitzungen. Die Gruppe eignet sich am besten zur Überbrückung der Wartezeit auf einen Einzeltherapieplatz.
  • Bei den anderen Gruppen ist eine Beantragung und Bewilligung der Gruppensitzungen durch die Krankenkasse erforderlich, wie bei der Einzeltherapie. Die Gruppensitzungen werden auf die Einzelsitzungen angerechnet! Ob ein Gutachterantrag nötig ist oder nicht, hängt u.a. von der Zusammenstellung von Einzel- und Gruppentherapie ab. Wenn Sie hierzu Fragen haben oder uns Patient*innen zuweisen möchten, können Sie uns gern ansprechen.